ANKERVERBOTE
Ärgerlich wenn man einen Strafmandat dafür bekommt, dass man ein paar Minuten in einer Zone geparkt hat, in der absolutes oder eingeschränktes Halteverbot gilt. Leider muss auch beim Segeln darauf geachtet werden, ob es an der auserwählten Stelle erlaubt ist zu ankern, festzumachen oder zu liegen. Dies wird zwar im Regelfall durch Schilder angezeigt, jedoch gibt es auch beim Segeln Zonen, in denen ein Anker- und Liegeverbot gilt, ohne dass dies explizit deutlich gemacht wird. Diese Zonen müssen für das Bestehen des Sportbootführerschein- See gelernt werden, da sie Bestandteil des Prüfungsfragenkanons sind. Diese Zonen müssen Sie auch für die Segelpraxis verinnerlichen. Beim kurzen Überfliegen über die Ankerverbotszonen, werden Sie allerdings merken, dass Sie wahrscheinlich von selbst aus nie auf die Idee gekommen wären, in diesen Zonen ihren Anker auszuwerfen. So ist es strengstens untersagt, im Fahrwasser zu ankern. Klar, man parkt ja auch nicht im Straßenverkehr mitten auf der Fahrspur im fließenden Verkehr! Dies gilt auch für Strecken, auf denen Fährverkehr stattfindet und für Brückenstrecken. Sie parken ja auch nicht auf einer Busspur! Genauso wenig parken Sie im Straßenverkehr an Engstellen und in Kurven. Viel zu groß wäre die Gefahr, dass Ihnen ein anderer Verkehrsteilnehmer ins Auto fährt, weil er Sie zu spät gesehen hat, oder weil Ihr Fahrzeug ein zu großes Hinderniss ist. So auch beim Segeln. An Engstellen und unübersichtlichen Kurven und Biegungen ist das Ankern verboten. Stellen Sie sich nun einmal vor, dass Sie in der City shoppen gegangen sind, und ihr Auto in einem Parkhaus geparkt haben. Sie wollen heimfahren, doch das geht nicht, weil ein anderer Verkehrsteilnehmer in der Parkhausein- und -ausfahrt parkt. Sie würden bestimmt fuchsteufelswild werden. Zurecht. Eine vergleichbare Situation wäre es beim Segeln, wenn ein Verkehrsteilnehmer in Hafeneinfahrten ankern würde. Die gesamte Marina wäre für alle ein- und ausfahrenden Schiffe blockiert. Des Weiteren darf nicht in einem Umkreis von 300m an Schifffahrtshindernissen (Schiffswracks und Arbeitsboote beispielsweise) geankert werden. So viel nun zu den Ankerverboten.